Satzung
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Satzung

VEREINSSATZUNG DES CARNEVAL-CLUB FÜRSTENHAGEN 1972 e.V.

 

Präambel

Zwecks der besseren Lesbarkeit ist die nachfolgende Satzung in männlicher Form verfasst. Sie gilt gleichermaßen für das weibliche Geschlecht.

 

§ 1 Name und Sitz

Der im Jahre 1972 gegründete Verein trägt den Namen Carneval-Club Fürstenhagen 1972 e.V. mit der Kurzform: CCF. Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Witzenhausen eingetragen. Er führt deshalb den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist Hessisch Lichtenau-Fürstenhagen.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des CCF besteht vornehmlich darin, das traditionelle karnevalistische Brauchtum zu pflegen und zu fördern. Dieser Satzungszweck wird erreicht, indem vornehmlich humoristische Darbietungen aller Art (Vorträge, Tanzdarbietungen, akrobatische Darstellungen usw.) veranstaltet werden, wobei regelmäßig in der jeweiligen Session Prunksitzungen und ganzjährig karnevalistische Darbietungen organisiert werden. 

Darüber hinaus sollen ganzjährig dem karnevalistischen Zwecken dienliche und allgemeinen kulturellen Zwecken dienliche Vortragsveranstaltungen durchgeführt werden. Der Verein führt auf der Basis breitesten volkstümlichen Brauchtums Veranstaltungen jeglicher Gesellschaftlicher Art durch, die zum einen der Pflege der Kameradschaft und Freundschaft der Vereinsmitglieder dienen sollen, zum anderen aber auch kulturelle Angebote für die in der Region lebende Bevölkerung darstellen sollen. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. Der Verein steht allen Personen offen, die diesem Vereinszweck dienen wollen, unabhängig von ihrer Rasse, ihrer Herkunft oder ihrem beruflichen Werdegang. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle durch Spenden, Mitgliedsbeiträge oder Veranstaltungen erzielten Einnahmen dürfen nur dem oben genannten Vereinszweck zugute kommen, etwaige Gewinnausschüttungen an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln das Vereins. Der Verein erfüllt damit ausschließlich soziale und kulturelle Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Farben und Wahrzeichen

Die Farben das Vereins sind „rot-weiß“. Das Wahrzeichen ist eine Narrenkappe.

 

§ 4 Ehrungen

  1. Vereinsehrungen sind:
  • a) Ehrennadel in Bronze 
  • b) Ehrennadel in Silber
  • c) Ehrennadel in Gold.
  1. Die Verleihung der Vereinauszeichnungen erfolgt durch den jeweils amtierenden Vorstand.
  1. Die Ehrennadel in Bronze wird verliehen für: 11-jährige Mitgliedschaft
  1. Die Ehrennadel in Silber wird verliehen für: 22-jährige Mitgliedschaft
  1. Die Ehrennadel in Gold wird verliehen für: 33-jährige Mitgliedschaft
  1. Ausnahmen der oben aufgeführten Mitgliedszugehörigkeit sind möglich, wenn sich einzelne Mitglieder große Verdienste um den CCF oder allgemein um den Humor erworben haben.
  1. Voraussetzung für die oben aufgeführten Ehrungen ist die Mitgliedschaft im CCF.
  1. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern bzw. zum Ehrenvorsitzenden für Vorstandsmitglieder, die sich durch langjährige Vereinstätigkeit große Verdienste erworben haben, ist möglich. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.
  1. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben freien Eintritt bei allen Veranstaltungen des Vereins.
  1. Der Vorstand kann eine Auszeichnung wegen eines Verhaltens, das den Ausschluss aus dem Verein zur Folge hat, entziehen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

1.     a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

c) Jugendmitglieder

d) Fördernde Mitglieder (Ehrensenatoren)

  1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
  1. Ehrenmitglieder können gem. § 4 Abs. 8 ernannt werden.
  1. Die Aufnahme von Mitgliedern unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Genehmigung eines Erziehungsberechtigten oder des Vormundes.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag über Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der mit einer erforderlichen Mehrheit von 2/3 über die Aufnahme zu entscheiden hat. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden, eine Ablehnung aus rassistischen oder religiösen Gründen ist jedoch nicht statthaft. Die Mitgliedschaft wird wirksam durch die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages, gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung und muss jedoch durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod;
  1. durch Austritt, der schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres, spätestens bis 3 Monate vor Ende des selbigen beim Vorstand eingegangen sein muss.
  1. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied

a) 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter Mahnung diese Rückstände nicht zahlt

o d e r

b)   sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt

o d e r

c)   durch Ausschluss bei vereinswidrigem Verhalten.

 

§ 8 Mitgliedsrechte

  1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Sie sind wählbar, soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben. Die Delegation von Mitgliederstimmen sind nicht zulässig.
  1. Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Sie sind wählbar, soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben. Die Delegation von Mitgliederstimmen sind nicht zulässig.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu unterstützen, die Beiträge pünktlich zu bezahlen und das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
  1. Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung kann der Vorstand eine Verwarnung aussprechen, bei Nichtbeachtung von Vereinsbeschlüssen und wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins kann ein Verweis ausgesprochen werden.
  1. Bei besonders vereinswidigem oder unehrenhaftem Verhalten kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Hierfür ist die absolute Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder erforderlich. Das durch den Vorstand ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschluss Widerspruch einzulegen, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides. Es entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung endgültig über die Mitgliedschaft des durch den Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. Ab dem Zeitpunkt, an dem das betroffene Mitglied den Beschluss des Vorstandes zugestellt bekommen hat, ruht die Mitgliedschaft und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände an den Vorstand herauszugeben.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1) der Vorstand

2) die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Jugendwart. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Intern wird vereinbart, dass im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden der Verein durch einen stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten wird.
  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden turnusgemäß alle zwei Jahre gewählt. Die Vorstandswahlen werden gesplittet durchgeführt. Wiederwahl ist zulässig. Der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der Jugendwart und ein stellvertretender Vorsitzender werden in geraden Jahreszahlen, zwei weitere stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassierer werden in ungeraden Jahreszahlen gewählt. Nachwahlen gelten bis zur turnusgemäßen Neuwahl. Die Mitglieder des Vorstan des können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu erfolgen. Der Vorstand hat über die Ausgaben vorab einen Beschluss herbeizuführen
  1. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Monat und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in welchem die Beschlüsse ihrem wesentlichen Inhalt nach aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. In eilbedürftigen Fällen kann ein Beschluss auch durch schriftliche Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussantrages herbeigeführt werden.
  1. Ein Vorstandsmitglied muss von der Vorstandsfunktion entbunden werden, wenn es mehr als 3 Sitzungen unentschuldigt den Vorstandssitzungen fern bleibt. Das ausscheidende Vorstandsmitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr begleiten. Der Vorstand hat innerhalb von 3 Wochen nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Dies gilt auch, wenn das Vorstandsmitglied aus einem anderen Grund aus dem Vorstand ausscheiden muss.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Hessisch Lichtenau oder durch schriftliche Einladung aller Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördernden Mitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ohne Tagesordnung erfolgt mindestens 2 Wochen vor der Durchführung.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Amtszeit von 2 Jahren und Kassenprüfer für die Amtszeit von jeweils 1 Jahr.
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Beginn der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eingereicht worden sind.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen wer- den, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 1 /10 der Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung hierfür muss spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin erfolgen.
  2. In der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  1. Satzungsäderungen dürfen nur mit Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder erfolgen. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handhebung. Eine geheime Abstimmung ist dann durchzuführen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangen.
  1. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss durch die Mitgliederversammlung zu bestellen, der aus 3 Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, Vereinswahlen vorzubereiten und durchzuführen. Die Gültigkeit einer Wahl ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses im Protokoll schriftlich zu bestätigen.
  1. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Zu Beginn einer Mitgliederversammlung wählt diese 2 Mitglieder aus ihren Reihen, die die Richtigkeit des Protokolls durch Unterschrift zu bestätigen haben.

 

§ 13 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann kein Kassenprüfer sein.

 

§ 14 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der erste Vorsitzende, der den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuss aber einen anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.

 

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 01. April bis zum 31. März des folgenden Jahres.

 

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ¾ der erschienen und stimmberechtigten Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung dies beschließen. Ein derartiger Beschluss kann nur gefasst werden, wenn bei der Einberufung der Mitgliederversammlung unter einem besonderen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hierauf hingewiesen wurde. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein des Krankenhauses Fürstenhagen e. V.“ bzw. seinen Rechtsnachfolger, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Förderverein bzw. sein Rechtsnachfolger nicht mehr existieren, geht das Vermögen an das Kuratorium für Behinderte im Werra-Meißner-Kreis.

 

§17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 26.10.1991 in Kraft.

Geändert am 18.01.1994.

Erneut geändert am 22.09.2011

 

Erneut geändert am 08.05.2015

Fürstenhagen, den 10.05.2015

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